Parkordnung

Parkordnung / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Veranstaltungsparkplatz zum Rheinischen Fischerfest (Stand: 1.5.2026)

  1. Allgemeines / Geltungsbereich

    1.1 Diese Parkordnung gilt für die Nutzung der städtischen Wiesen „Schäferwiese“ und „Hammeraue“ als Parkflächen P1 und P2 im Rahmen des Rheinischen Fischerfestes. Sie tritt mit Beginn des Rheinischen Fischerfests 2026 in Kraft und gilt bis zu dessen Beendigung.
    1.2 Betreiber des Parkplatzes ist die Rheinisches Fischerfest Gernsheim GmbH (nachfolgend „Betreiber“).
    1.3 Mit dem Befahren und Abstellen eines Fahrzeugs erkennt der Nutzer diese Parkordnung als verbindlich an.
    1.4 Das Parken erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

    2. Vertragsgegenstand

    2.1 Der Betreiber stellt dem Nutzer für die Dauer der Veranstaltung eine Stellfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (insbesondere PKW, Motorräder und ähnliche Fahrzeuge) zur Verfügung. 
    2.2 Es wird ausdrücklich kein Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag geschlossen. Eine Überwachung des Parkplatzes findet nicht statt. 
    2.3 Die Parkgebühr beträgt 4,00 EUR pro Einfahrt inkl. 19% MwSt. und ist bei Einfahrt fällig. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. 
    2.4 Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz oder auf eine durchgehend verfügbare Parkmöglichkeit besteht nicht. 
    2.5 Das Nutzungsverhältnis endet spätestens mit Verlassen des Parkplatzes oder mit dem Ende der Veranstaltung.

    3. Verkehrs- und Verhaltensregeln

    3.1 Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. 
    3.2 Es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 
    3.3 Den Anweisungen des eingesetzten Personals ist Folge zu leisten. 
    3.4 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie Ein- und Ausfahrten sind jederzeit freizuhalten.
    3.5 Offenes Feuer, Grillen, das Lagern von Gefahrstoffen sowie vermeidbarer Lärm sind untersagt, Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
    3.6 Das Übernachten, Campieren sowie das Aufstellen von Wohnmobilen ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen.

    4. Haftung

    4.1 Der Betreiber haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. 
    4.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 
    4.3 Keine Haftung besteht insbesondere für:
    – Schäden durch höhere Gewalt oder Naturereignisse (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung, Astbruch),
    – Schäden durch andere Nutzer oder Dritte,
    – Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beschädigungen am Fahrzeug oder an mitgeführten Gegenständen. 
    4.4 Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und Wertgegenstände nicht sichtbar im Fahrzeug zurückzulassen. 
    4.5 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

    5. Abschleppregelung

    5.1 Fahrzeuge, die widerrechtlich abgestellt sind, Flucht- oder Rettungswege blockieren, den Betriebsablauf behindern oder gegen diese Parkordnung verstoßen, können auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. 
    5.2 Der Betreiber ist nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen den Fahrzeughalter zu ermitteln oder zu benachrichtigen.

    6. Hausrecht

    6.1 Der Betreiber sowie von ihm beauftragte Personen üben auf dem Parkplatz das Hausrecht aus.  Der Betreiber ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
    6.2 Nutzer, die gegen diese Parkordnung verstoßen oder den ordnungsgemäßen Betrieb stören, können vom Parkplatz verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Parkgebühr.

    7. Fundgegenstände

    7.1 Auf dem Parkplatz aufgefundene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Sofern möglich, werden diese an das zuständige Fundbüro weitergeleitet oder dort angezeigt. 
    7.2 Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Fundgegenständen wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

    8. Schlussbestimmungen

    8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Parkordnung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 
    8.2 Es gilt deutsches Recht. 
    8.3 Gerichtsstand ist Groß-Gerau.